Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen KÖHRA-Frische GmbH

 

1. Geltungsbereich:

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der KÖHRA-Frische GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die KÖHRA-Frische GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) gemäß § 14 BGB über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die KÖHRA-Frische GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die KÖHRA-Frische GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) für internationale Kaufverträge über Waren wird vorsorglich ausgeschlossen.

 

2. Zustandekommen des Vertrages:

2.1 Angebote/Bestellungen:

2.1.1 Die Angebote der KÖHRA-Frische GmbH sind freibleibend.

2.1.2 Bestellungen aufgrund der Angebote der KÖHRA-Frische GmbH (Preisliste in der jeweils gültigen Fassung) erfolgen durch den Käufer über Telefon, Telefax oder Internet bei der KÖHRA-Frische GmbH zu den festgelegten Bestellzeiten. Der Mindestbestellwert beträgt zurzeit 150,- Euro (netto Warenwert). Bis zu diesem Wert behält sich die KÖHRA-Frische GmbH vor, einen Transportkostenzuschlag von 25,- Euro zuzüglich USt. in Rechnung zu stellen. Von den vorstehenden Regelungen kann die KÖHRA-Frische GmbH aufgrund eigenen Ermessens kulanzhalber abweichen.

2.2 Annahme:

Der Vertrag kommt grundsätzlich zustande mit erfolgreicher elektronischer Speicherung der Bestellung des Käufers im Sinne von Nr. 2.1.2. im Warenwirtschaftssystem der KÖHRA-Frische GmbH (Annahme).

 

3. Preise/ Zahlungsmodalitäten:

3.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise (ohne USt.). Bei Direktlieferung an den Käufer durch die KÖHRA-Frische GmbH gilt frei Haus, soweit der in Nr. 2.1.2. genannte Mindestbestellwert erreicht ist.

3.2 Rechnungen der KÖHRA-Frische GmbH sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen der KÖHRA-Frische GmbH mit den Käufern bedürfen gesonderter, schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien.

3.3 Zahlungen können per Überweisung oder bar (andere Zahlungsmöglichkeiten sind vereinbar) erfolgen. Die Erfüllung tritt erst mit Gutschrift auf dem Konto der KÖHRA-Frische GmbH ein. Bei vereinbarter Zahlung mittels Scheck/Wechsel tritt die Erfüllung erst mit wirksamer Einlösung durch die KÖHRA-Frische GmbH ein. Wechsel- und Diskontspesen fallen dem Käufer zur Last. Kontosalden gelten vom Käufer als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche seit Zugang schriftlich Einwendungen des Käufers bei der KÖHRA-Frische GmbH eingegangen sind (Debitorenliste). Die KÖHRA-Frische GmbH ist berechtigt, insbesondere bei dauernder Geschäftsbeziehung, im Falle des Verzuges des Käufers aus anderen Kaufverträgen, vor weiterer Lieferung Barzahlung zu verlangen.

3.4 Im Verzugsfalle ist die KÖHRA-Frische GmbH in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung der §§ 286, 288 Abs. 2 BGB berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem (jeweils gültigen) Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von Euro 40,00 zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten (§ 288 Abs. 4 BGB).

3.5 Die Aufrechnung gegen Forderungen der KÖHRA-Frische GmbH sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers sind nur hinsichtlich schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.

 

4. Lieferbedingungen/ Gefahrübergang:

4.1 Bei vereinbarter Direktlieferung durch die KÖHRA-Frische GmbH ist Erfüllungsort beim Käufer. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.2 Bei Anlieferung durch Fremdfirmen im Auftrag der KÖHRA-Frische GmbH ist der Erfüllungsort beim Käufer. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware auf den Käufer über.

4.3 Bei Direktabholung übergibt die KÖHRA-Frische GmbH die Ware dem Käufer ab Lager. Erfüllungsort ist die Leipziger Str. 32, 04683 Köhra. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung/Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer bei Verlassen des Betriebsgeländes der KÖHRA-Frische GmbH über.

4.4 Lieferungen solcher Waren der KÖHRA-Frische GmbH an Käufer, die nicht am Lager vorrätig sind, stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vertrags-gerechten Selbstbelieferung von KÖHRA-Frische GmbH durch deren Lieferanten.

4.5 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterung oder vergleichbare Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die KÖHRA-Frische GmbH für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht freigestellt. Der Käufer ist durch die KÖHRA-Frische GmbH darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für beide Parteien besteht ein vertragliches Rücktrittsrecht. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz wird auf Nr. 7 verwiesen.

4.6 Bei Annahmeverzug des Käufers ist KÖHRA-Frische GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich zu lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten. Einer Zustimmung des Käufers bedarf KÖHRA-Frische GmbH dafür nicht.

4.7 Transportmittel von KÖHRA-Frische GmbH, wie Rollis, Behältnisse und Pfandkisten, sind Eigentum von KÖHRA-Frische GmbH und werden dem Käufer gegen Pfand überlassen. Die jeweils gültigen Pfandbeträge können vom Käufer bei der Bestellung erfragt werden.

 

5. Mängeluntersuchung/ Gewährleistung:

5.1 Die Bestimmungen des § 377 HGB gelten mit folgenden Maßgaben:

5.1.1 Holt der Käufer selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Ware bei der KÖHRA-Frische GmbH ab, hat der Käufer oder der Dritte die Ware sofort bei der Abholung zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der KÖHRA-Frische GmbH sofort bei der Abholung Anzeige zu machen.

5.1.2 Liefert die KÖHRA-Frische GmbH oder ein von ihr bestimmter Dritter die Ware an den Käufer, hat der Käufer die Ware sofort nach der Übergabe zu untersuchen und, einen Mangel, der sich

- bei Obst, Gemüse oder Convenience-Waren zeigt, innerhalb von 6 Stunden ab Übergabe,

- bei anderen Waren zeigt, innerhalb von 24 Stunden ab Übergabe

der KÖHRA-Frische GmbH anzuzeigen.

5.1.3 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Der Käufer hat die Voraussetzungen zu schaffen, die eine unverzügliche Feststellung verdeckter Mängel gewährleisten.

5.2 Ist eine verkaufte Sache mangelhaft, hat KÖHRA-Frische GmbH das Recht, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Sollte eine der Alternativen der Nacherfüllung gemäß Satz 1 unmöglich oder unverhältnismäßig sein, beschränkt sich das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung auf die andere Alternative. Sind beide Alternativen der Nacherfüllung gemäß Satz 1 unmöglich oder unverhältnismäßig, ist KÖHRA-Frische GmbH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Darüber hinaus kann KÖHRA-Frische GmbH die Nacherfüllung auch verweigern, soweit der Käufer seine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des mangelfreien Teils der abgeholten oder gelieferten Waren nicht erfüllt hat.

5.3 Sollte die Nacherfüllung gemäß Nr. 5.2. fehlschlagen, für den Kunden unzumutbar sein oder verweigert KÖHRA-Frische GmbH beide Arten der Nacherfüllung, kann der Käufer nach seiner Wahl, Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der KÖHRA-Frische GmbH, kann der Käufer unter den in diesem Vertrag bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5.4 Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam gegenüber dem Käufer abgegeben, wenn diese ausdrücklich und schriftlich gewährt worden sind.

5.5 Die vorstehenden Klauseln bezwecken keine Änderung der gesetzlichen oder richterlichen Beweislastverteilung.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der KÖHRA-Frische GmbH gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung.

6.2 Die von der KÖHRA-Frische GmbH an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der KÖHRA-Frische GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

6.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die KÖHRA-Frische GmbH.

6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (6.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so ist vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der KÖHRA-Frische GmbH als Hersteller erfolgt und die KÖHRA-Frische GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der KÖHRA-Frische GmbH eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – in dem oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die KÖHRA-Frische GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die KÖHRA-Frische GmbH oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der KÖHRA-Frische GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die KÖHRA-Frische GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die KÖHRA-Frische GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die KÖHRA-Frische GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die KÖHRA-Frische GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der KÖHRA-Frische GmbH hinweisen und die KÖHRA-Frische GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der KÖHRA-Frische GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der KÖHRA-Frische GmbH.

6.8 Die KÖHRA-Frische GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der KÖHRA-Frische GmbH.

6.9 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

7. Haftung:

7.1 Die Haftung der KÖHRA-Frische GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Nr. 7. eingeschränkt.

7.2 KÖHRA- Frische GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3 Soweit KÖHRA-Frische GmbH gem. Nr. 7.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KÖHRA-Frische GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Nr. 7.3. gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.

7.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der KÖHRA-Frische GmbH.

7.5 Soweit KÖHRA-Frische GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.6 Die Einschränkungen dieser Nr. 7 gelten nicht für die Haftung der KÖHRA-Frische GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Verjährung:

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

9. Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über von KÖHRA-Frische GmbH gelieferte Waren an den Käufer ist Grimma.

 

10. Stand:

Mai 2018